Also dauert's ja nicht mehr so lang bis zur Eröffnung der 3. Startbahn hier in MUC!
Die 3. Startbahn wird fraglos kommen.
Das Planfeststellungsverfahren ist eingeleitet, mithin steht das ganze Theater möglicher Einwendungen z.B. durch Bürger, Gemeinden, Träger öffentlicher Belange, Interessenvertreter, erst noch bevor.
Von der rechtlichen Relevanz der Begründungen bei vorgetragenen Einwendungen sowie eventueller Klagen wird abhängen, wie schnell es tatsächlich gehen kann und wird.
Die reine Bauzeit wird dabei das geringste Problem darstellen.
Betrachtet man sich die Unabhängigkeit bayerischer Justiz werden die streitbereiten Gegner so schnell wie möglich den Instanzenzug "raus aus Bayern" suchen und danach u.U. das BVerfG bemühen.
Sollte dabei wirklich ein einstweiliger Baustopp durchgesetzt werden können, wird es noch sehr, sehr viele Starts und Landungen nur auf den beiden vorhandenen Bahnen geben, bis sie dann tatsächlich kommt, die 3. Startbahn.
Ein Baustopp wird aber nur bei äußerst gravierenden Gegengründen gelingen können.
Ergänzung zur Hintergrunderläuterung bzgl. des Raumordnungsverfahrens aus 2006, das noch nicht einmal ein Zulassungs- und/oder Genehmigungsverfahren darstellt:
"Bis zum Ablauf der Anhörungsfrist am 10. November 2006 erreichten die Regierung von Oberbayern 27.451 schriftliche Äußerungen von Bürgern, 95 Prozent davon sind weitgehend übereinstimmende, vorgefertigte Äußerungen, sogenannte Musteräußerungen. Da noch nicht alle Gemeinden die bei ihnen eingegangenen Äußerungen an die Regierung von Oberbayern weitergeleitet haben, ist damit zu rechnen, dass die Gesamtzahl noch höher sein wird. Außerdem haben insgesamt 85 Kommunen, Fachbehörden/interne Fachdienststellen, Verbände/Vereine und sonstige Organisationen Stellungnahmen abgegeben."
Im Anschluss an das Planfeststellungsverfahrens kann die Genehmigung des Bauvorhabens erteilt werden, Einwendungen sind zu berücksichtigen, Klagen werden möglich (s.o.), wobei im Ergebnis gleich "begründete" (Muster-)Einwendungen gesammelt bearbeitet werden können, man sich daher nicht von deren Menge beeindrucken lassen sollte.
Zumeist gelingt es nicht, Flächennutzungs- und Bebauungsplan fehlerfrei zu erstellen.
Grob kann unterschieden werden zwischen den baugesetzlich heilbaren und unheilbaren Fehlern.
Hierbei kann es theoretisch bis zur völligen Neuvornahme des Verfahrens kommen.
Weiterhin kommt es darauf an, in welchem Umfang die regional zuständige Justiz Fehler zugunsten der Planungs- und Genehmigungsbehörden deckelt, also z.B. keinen einstweiligen Rechtschutz iFv Baustopp bis zur Entscheidung in der Hauptsache zuläßt.
Von der sog. Gewaltenteilung, also der Unabhängigkeit von Legislative, Exekutive und Justiz sollten sich die Gegner in dieser Region nicht zuviel versprechen.
In Analogie zu einem allgemein bekannten Sinnspruch müßte sich bildhaft gesprochen ein und dieselbe Krähe selbst eines ihrer Augen aushacken.