Der Präsident
des Luftfahrt-Bundesamtes
Schwierczinski
Außerdem noch:
[FONT=Verdana, Arial]Auszug aus der LuftBO
[/FONT][FONT=Verdana, Arial]§ 43 Aufenthalt im Führerraum[/FONT] [FONT=Verdana, Arial](1) Im Führerraum dürfen sich außer der Flugbesatzung andere Mitglieder der Besatzung und Angehörige der Luftfahrtbehörden und des Unternehmens aufhalten, wenn die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben es erfordert. Anderen Personen darf der verantwortliche Luftfahrzeugführer den Aufenthalt nur gestatten, wenn er sich selbst im Führerraum befindet.[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial](2) Angehörige der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde sowie der für die Erteilung der Erlaubnisse der Flugbesatzung zuständigen Erlaubnisbehörde können verlangen, daß der verantwortliche Luftfahrzeugführer ihnen einen Sitz im Führerraum, der nicht von einem diensthabenden Mitglied der Mindesflugbesatzung in Anspruch genommen wird, zuweist, wenn die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben es erfordert.[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]§ 57 Ordnungswidrigkeiten[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]...[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]3. als Luftfahrzeugführer entgegen[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]...[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]l) § 43 Abs. 1 Satz 2 anderen Personen den Aufenthalt im Führerraum gestattet, ohne selbst im Führerraum zu sein;[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]k) § 43 Abs. 2 einem Angehörigen der zuständigen Luftfahrtbehörde einen Sitz im Führerraum nicht zuweist;[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]...[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]10. sich entgegen des § 43 Abs. 1 im Führerraum aufhält;[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]...[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]
sowie
[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]
[/FONT][FONT=Verdana, Arial]§ 17 Ordnungswidrigkeiten[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]Ordnungwidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]...[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]b) als Kommandant entgegen den Bestimmungen von[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]...[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]10. JAR-OPS 1.100 Abs. b in Verbindung mit § 16c Abs. 3 Personen Zutritt zum Cockpit gewährt, die nicht nachweislich dazu befugt sind;[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]...
[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]
[/FONT][FONT=Verdana, Arial]und [/FONT][FONT=Verdana, Arial]Auszug aus JAR-OPS 1
[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial][/FONT][FONT=Verdana, Arial]JAR-OPS 1.100 Zutriff zum Cockpit[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial](a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, daß keine Person Zutritt zum Cockpit erhält oder im Cockpit befördert wird außer ein für den Flug eingeteiltes Flugbesatzungsmitglied, es sei denn:[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial](1) diese Person ist ein diensttuendes Besatzungsmitglied;[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial](2) diese Person ist ein für die Zulassung, für die Erteilung von Lizenzen oder für Überprüfungen zuständiger Behördenvertreter, und das Betreten des Cockpits ist für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben notwendig; oder[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial](3) es ist nach dem Betriebshandbuch zulässig, und die Beförderung erfolgt in Übereinstimmung mit den Festlegungen im Betriebshandbuch.[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial](b) Der Kommandant hat sicherzustellen, daß:[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial](1) im Interesse der Sicherheit der Zutritt zum Cockpit keine Ablenkung und/oder Störungen bei der Durchführung des Fluges verursacht; und[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial](2) alle im Cockpit beförderten Personen mit den jeweiligen Sicherheitsverfahren vertraut gemacht werden.[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial](c) Die endgültige Entscheidung über den Zutritt zum Cockpit obliegt dem Kommandanten.[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial](d) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohungswesen ist berechtigt, unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage jederzeit weitere Beschränkungen beim zutrittberechtigen Personenkreis nach Absatz a Unterabsatz 3 vorzunehmen oder Beschränkungen aufzuheben.
[/FONT]