Jump request

@ Keks
Wie Munich schon sagte, sind Jumpseats nur für Airliner vorgesehen. Es hat zwar schon äußerst seltene Ausnahmen für Vollzahler gegeben, aber darauf zu spekulieren kann man getrost vergessen. Der Jumpseat als Solcher ist nun wirklich nichts aufregendes... Du hockst meist angeschnallt hinten in der Galley neben einem FB. Na ja, wenn die Stewardess hübsch ist, ists vielleicht doch ne gute Idee... Aber es könnte ja auch sehr warm werden unmittelbar neben dir...:whistle: ;D
Als Vollzahler und nicht Airliner kommst du leider definitiv nicht ins Cockpit...

Und weil hier vorhin auf den teilweise überzogenen Maßnahmen der Amis rumgehackt wurde... Sie sind nur ein Teil der Wahrheit über verschlossene Cockpittüren. Die Probleme sind vielschichtiger. Einer der Punkte war bspw. das sich die Passagiere nach dem 11.Sept. selbst bei den Airlines über Personen beschwert hatten, die während des Fluges in Zivil in den Cockpits ein- und ausgegangen sind...:yawn:
 
;D ...ist nur ein Problem wenn man einseitig ausgelegt ist. Die Zauberformel lautet: ein bisschen bi schadet nie! Dann machts auch Spass wenn's warm wird ;D

Spass beiseite. Ich ging beim "Jump" selbstverständlich davon aus, dass Keks den im Cockpit meinte - und das ist/war schon ein wunderschönes Erlebnis. Und das ist, wie MANAL schon sagte, dank dem Bin "Dingsbums" für "Nichtairliner" bzw. einige sonstige Luftfahrtberufe eben einfach vorbei. :thbdwn:
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja, ist wirklich schade drum um die guten alten Jumpseat Zeiten als einfacher Vollzahler. Kann mich noch sehr gut an zwei Cockpit Jumpseat Flights von mir erinnern. (damals sogar noch von Gate zu Gate ;D)

28.07.1995

LTU | Lockheed L-1011-385-3 (Tristar 500) | MUC-HER

06.09.2001 (Glück gehabt so kurz vor 9/11 nochmal die Möglichkeit zu haben)

Aero Lloyd | A321-231 | HRG - MUC
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich würde weder den 6.9. noch den 6.11., sondern einzig uns allein den 11.9. oder eben 9/11 nehmen!

Edit:
Äh, quatsch! Jetzt war ich falsch gewickelt! sorry!
 
Zuletzt bearbeitet:
mario hat gesagt.:
@Manal
Aber in welch kranker Art und Weise gerade die Amis die derzeitige Situation ausnutzen, ist einfach nicht zu akzeptieren.
Gerade gestern bin ich aus IAD wiedergekommen. Wie wir dort als Crew bei der Ein-/Ausreise behandelt werden, könnt ihr euch kaum vorstellen. Ich möchte nicht näher darauf eingehen, aber was man sich alles gefallen lassen muss, ist der Hammer!

@mario

Ich kann's mir vorstellen, nachdem ich gerade selber von meinem USA-SXM-Urlaub zurückgekommen bin. Auch mir ist IAD dabei besonders negativ aufgefallen!!! Bin mir bei der Sicherheitskontrolle vorgekommen wie als würde man als Schwerverbrecher angesehen werden:thbdwn:.
Sicherheit ist ja für uns alle nützlich und auch sehr wichtig. Nur die Art und Weise wie die Amis, besonders die Rambos aus IAD, sich aufführen ist einfach unmöglich. Nach dem Vorfall in Miami kann man ja langsam froh sein wenn man alles unbeschadet überlebt...

Nichtmal die Kontrollen in der Sowjetunion (als es sie noch gab) waren so negativ, dort war das Personal wenigstens freundlich.

Beim Rückflug von LGA über Toronto nach MUC war ich wirklich froh in Kanada wieder in die Zivilisation einzureisen. Die Sicherheitsbeamten waren auch wieder ganz normale Menschen.
 
Also ich bin zwei Mal in IAD eingereist, einmal letztes Jahr im Dezember um diese Zeit und einmal im Februar dieses Jahr und beides Male kam mir die Einreiseprozedur um Längen angenehmer und zügiger vor als in ORD oder LAX. Lediglich der Weg "Raus aus den Staaten" - sprich das Einchecken in IAD - gestaltete sich jedes Mal zum mittleren Drama. Aber ich werde Euch meine Erfahrungen posten, wennn ich am 28. wieder über IAD reise...

Greetz,
Meckl :D
 
Weil es mir gerade bei pilots.de über den Weg lief, hier der Grund warum "Jumps" im Cockpit für den "Ottonormalfluggast" unerreichbar wurde:

Siebente Verordnung zur Änderung der Fünften Durchführungsverordnung
zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Anwendungsbestimmungen zu den JAR-OPS 1 - Gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen) Vom 25. September 2003

Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), von dem Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe b der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
zuletzt geändert worden sind, in Verbindung mit § 56 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), der durch Artikel 1 Nr. 12 der Verordnung vom 29. Juli 1998 (BGBl. I S. 1989) geändert worden ist, verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:

Artikel 1
Die Fünfte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
(Anwendungsbestimmungen zu den JAR-OPS 1 - Gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen) vom 5. Oktober 1998 (BAnz. S. 14 993, 16 350), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. August 2003 (BAnz. S. 19 509 ), wird wie folgt geändert:

1. Nach §16 werden die folgenden §§ 16a bis 16c eingefügt:
„§ 16a
Schulungsprogramme
(zu JAR-OPS 1.1240)
(1) Das in JAR-OPS 1.1240 geforderte Schulungsprogramm für Besatzungsmitglieder
muss mindestens folgende Elemente beinhalten:
a) fachliche Beurteilung der Auswirkungen eines widerrechtlichen Eingriffs in den Luftverkehr,
b) Verständigung und Zusammenarbeit der Besatzungsmitglieder untereinander,
c) geeignete Selbstverteidigungsmaßnahmen,
d) Umgang mit nicht-tödlichen, für die Besatzung bestimmten und ihrem Schutz dienenden Geräten, für die eine Genehmigung gemäß § 27 Abs. 4 des
Luftverkehrsgesetzes vorliegt,
e) Analyse des Verhaltens von Terroristen, mit dem Ziel, die Fähigkeit von
Besatzungsmitgliedern zu verbessern, Entführern und den Reaktionen der
Passagiere auf deren Verhalten richtig zu begegnen,
f) reale Übungen zum situationsbezogenen Trainieren unterschiedlicher
Bedrohungszustände,
g) Cockpitverfahren zum Schutz des Flugzeugs,
h) Verfahren zur systematischen Durchsuchung des Flugzeugs und Hinweis auf den Platz im Flugzeug, an dem aufgefundene Explosivstoffe am risikoärmsten gelagert werden können.

(2) Zusätzlich zum Schulungsprogramm für Besatzungsmitglieder hat der
Luftfahrtunternehmer ein Schulungsprogramm zur Verhütung von Sabotageakten und sonstigen widerrechtlichen Eingriffen in den Luftverkehr festzulegen und weiterzuentwickeln, das dazu dient, geeignetes Personal mit Präventivmaßnahmen und Präventivtechniken in Bezug auf Passagiere, Gepäck, Fracht, Post, Geräte, Vorräte und Waren, deren Beförderung im Flugzeug beabsichtigt ist, vertraut zu machen.

§ 16b
Prüfliste zur Durchsuchung von Flugzeugen
(zu JAR-OPS 1.1250)
Die in JAR-OPS 1.1250 geforderte Prüfliste zur Durchsuchung von Flugzeugen ist durch eine Beschreibung geeigneter Maßnahmen, die nach Auffinden von Spreng- und Explosivstoffen, Waffen oder anderen gefährlichen bzw. verdächtigen Gegenständen zu ergreifen sind, sowie durch Informationen über den Platz im Flugzeug, an dem Explosivstoffe am risikoärmsten gelagert werden können, zu ergänzen.

§ 16c
Zutritt zum Cockpit
(zu JAR-OPS 1.100 )

(1) Im Betriebshandbuch ist festzulegen, dass die gemäß JAR-OPS 1.100 (a)(3) zutrittsberechtigte Person im Besitz einer gültigen, vom Luftfahrtunternehmer ausgestellten Cockpit- Aufenthaltsbefugnis sein muss. Die Befugnis darf nur von den im Betriebshandbuch dafür benannten und verantwortlichen Funktionsträgern und nur für solche Personen ausgestellt werden, die zum sicherheitsüberwachten Personenkreis von
Luftfahrtunternehmen oder Flugsicherheitsinstitutionen gehören und deren Anwesenheit im Cockpit zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder deren Anwesenheit im Cockpit der sicheren Flugdurchführung dient. Die Aufenthaltsbefugnis ist auf bestimmte Flüge einzugrenzen und auf diesen Flügen mit an Bord zu nehmen. Der Luftfahrtunternehmer hat ein Verfahren festzulegen, das Missbrauch im Umgang mit der Befugnis nahezu ausschließt.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann im Einzelfall und aus besonderen, im
Betriebshandbuch festgelegten Anlässen auch für andere Personen mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des verantwortlichen Betriebsleiters eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden. Die Festlegungen im Betriebshandbuch bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) In Ergänzung zu JAR-OPS 1.100 (b) hat der Kommandant sicherzustellen, dass nur Personen Zutritt zum Cockpit erhalten, die nachweislich dazu befugt sind. Bestehen Zweifel an der Gültigkeit der Befugnis oder stellt die Person aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung ein Sicherheitsrisiko dar, ist der Zutritt zum Cockpit zu
verweigern.“

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird nach Nummer 53 die folgende Nummer 54 eingefügt:

„54. JAR-OPS 1.100 Abs. a Nr. 3 in Verbindung mit § 16c Abs. 1 und Abs. 2 eine Cockpit-Aufenthaltsbefugnis für eine Person ausstellt, die nicht dem
sicherheitsüberwachten Personenkreis angehört oder für die keine schriftliche Zustimmung des verantwortlichen Betriebsleiters vorliegt;"

b) In Buchstabe b wird nach Nummer 9 die folgende Nummer 10 eingefügt:

„10. JAR-OPS 1.100 Abs. b in Verbindung mit § 16c Abs. 3 Personen Zutritt zum Cockpit gewährt, die nicht nachweislich dazu befugt sind;"

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 30. September 2003 in Kraft.
Braunschweig, den 25. September 2003
Der Präsident
des Luftfahrt-Bundesamtes
Schwierczinski



Außerdem noch:


[FONT=Verdana, Arial]Auszug aus der LuftBO

[/FONT][FONT=Verdana, Arial]§ 43 Aufenthalt im Führerraum[/FONT] [FONT=Verdana, Arial](1) Im Führerraum dürfen sich außer der Flugbesatzung andere Mitglieder der Besatzung und Angehörige der Luftfahrtbehörden und des Unternehmens aufhalten, wenn die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben es erfordert. Anderen Personen darf der verantwortliche Luftfahrzeugführer den Aufenthalt nur gestatten, wenn er sich selbst im Führerraum befindet.[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial](2) Angehörige der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde sowie der für die Erteilung der Erlaubnisse der Flugbesatzung zuständigen Erlaubnisbehörde können verlangen, daß der verantwortliche Luftfahrzeugführer ihnen einen Sitz im Führerraum, der nicht von einem diensthabenden Mitglied der Mindesflugbesatzung in Anspruch genommen wird, zuweist, wenn die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben es erfordert.[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]§ 57 Ordnungswidrigkeiten[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]...[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]3. als Luftfahrzeugführer entgegen[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]...[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]l) § 43 Abs. 1 Satz 2 anderen Personen den Aufenthalt im Führerraum gestattet, ohne selbst im Führerraum zu sein;[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]k) § 43 Abs. 2 einem Angehörigen der zuständigen Luftfahrtbehörde einen Sitz im Führerraum nicht zuweist;[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]...[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]10. sich entgegen des § 43 Abs. 1 im Führerraum aufhält;[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]...[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]
sowie
[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]
[/FONT][FONT=Verdana, Arial]§ 17 Ordnungswidrigkeiten[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]Ordnungwidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]...[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]b) als Kommandant entgegen den Bestimmungen von[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]...[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]10. JAR-OPS 1.100 Abs. b in Verbindung mit § 16c Abs. 3 Personen Zutritt zum Cockpit gewährt, die nicht nachweislich dazu befugt sind;[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]...
[/FONT]

[FONT=Verdana, Arial]
[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial]und [/FONT][FONT=Verdana, Arial]Auszug aus JAR-OPS 1
[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial][/FONT][FONT=Verdana, Arial]JAR-OPS 1.100 Zutriff zum Cockpit[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial](a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, daß keine Person Zutritt zum Cockpit erhält oder im Cockpit befördert wird außer ein für den Flug eingeteiltes Flugbesatzungsmitglied, es sei denn:[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial](1) diese Person ist ein diensttuendes Besatzungsmitglied;[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial](2) diese Person ist ein für die Zulassung, für die Erteilung von Lizenzen oder für Überprüfungen zuständiger Behördenvertreter, und das Betreten des Cockpits ist für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben notwendig; oder[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial](3) es ist nach dem Betriebshandbuch zulässig, und die Beförderung erfolgt in Übereinstimmung mit den Festlegungen im Betriebshandbuch.[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial](b) Der Kommandant hat sicherzustellen, daß:[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial](1) im Interesse der Sicherheit der Zutritt zum Cockpit keine Ablenkung und/oder Störungen bei der Durchführung des Fluges verursacht; und[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial](2) alle im Cockpit beförderten Personen mit den jeweiligen Sicherheitsverfahren vertraut gemacht werden.[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial](c) Die endgültige Entscheidung über den Zutritt zum Cockpit obliegt dem Kommandanten.[/FONT]
[FONT=Verdana, Arial](d) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohungswesen ist berechtigt, unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage jederzeit weitere Beschränkungen beim zutrittberechtigen Personenkreis nach Absatz a Unterabsatz 3 vorzunehmen oder Beschränkungen aufzuheben.
[/FONT]

 
Jo, genau das ist der Mist, den uns die Bürokraten nach 2001 verordnet haben. Sicherheitsbestimmungen ok, aber bitte mit Verstand. Warum ich noch nicht einmal meine Ehefrau oder meinen 13jährigen Sohn mit ins Cockpit nehmen darf, hat mir noch niemand erklären können oder wollen.
Die Herren sitzen auf dem hohen Ross. Als während der Diskussion über diese neuen Vorschriften einige Briefe von Piloten beim Ministerium eingingen, wurde Vertretern der Geschäftsleitung gesagt, diese Aktion sei nicht zielführend.
Ich sage es ganz deutlich: Von der Praxis keine Ahnung, aber Vorschriften machen.:mad:

Werner
 
Du sagst es Werner! Ich hatte hier in München einen Kunden (war auch A340-Pilot, ist bereits retired) den auf einem Flug nach JFK auch seine Frau nicht im Cockpit besuchen konnte.

Als ich dies damals gehört habe, dachte ich, ich hör' nicht richtig! :thbdwn:
 
Aber was überwiegt denn hier? Denn in der LuftBO steht ja in §43, 1: (Zitat)

"Anderen Personen darf der verantwortliche Luftfahrzeugführer den Aufenthalt nur gestatten, wenn er sich selbst im Führerraum befindet."

Also: Solange der Luftfahrzeugführer im Cockpit ist, kann er rein lassen, wen er für richtig erachtet?

Dagegen spricht die restriktivere Regelung in §16, c dieser anderen Verordnung, die eben gepostet wurde... Nach der ausschließlich dienstliche Aufenthalte im Cockpit erlaubt wären ...

Läßt mal wieder genügend Raum für Spekulationen offen - wobei der Pilot sich im Zweifel eher restriktiver verhalten wird - oder sich auf Firmeninterne Dienstanweisungen -die sicher eher strenger als offener sind- berufen wird...

Wenigstens wird man auf einem europäischen Flieger noch nicht als Sicherheitsrisiko eingestuft, wenn man mal das Cockpit besuchen will. Bei amerikanischen Fliegern kann einem das nämlich durchaus passieren - und man wird nach dem Flug dann von einem eigens eingerichteten Empfangskomittee am Gate abgeholt...... wenn der Flug nicht gleich gar diverted wird (So geschehen vor nicht ganz einem halben Jahr, müßte auch irgendwo hier diskutiert worden sein)...

Greetz,
Meckl :D
 
munich hat gesagt.:
Spass beiseite. Ich ging beim "Jump" selbstverständlich davon aus, dass Keks den im Cockpit meinte - und das ist/war schon ein wunderschönes Erlebnis. Und das ist, wie MANAL schon sagte, dank dem Bin "Dingsbums" für "Nichtairliner" bzw. einige sonstige Luftfahrtberufe eben einfach vorbei. :thbdwn:
Meinte ich ja auch!:yes: Hat MUCFLYER etwas falsch verstanden....:eyeb:
 
Keks hat gesagt.:
Meinte ich ja auch!:yes: Hat MUCFLYER etwas falsch verstanden....:eyeb:

Hä, was hab ich falsch verstanden :confused:
Ein Jump ist ein Jump und bedeutet normalerweise einen Sitz in der Kabine.
Was ihr meint läuft unter Cockpit Request bzw. Cockpit OK... :-)
 
Zuletzt bearbeitet:
MUCFLYER hat gesagt.:
Hä, was hab ich falsch verstanden :confused:
Ein Jump ist ein Jump und bedeutet normalerweise einen Sitz in der Kabine.
Was ihr meint läuft unter Cockpit Request bzw. Cockpit OK... :-)

Als ich im Cockpit mitgeflogen bin war auf dem Boarding Pass immer "Jump" als Sitzplatz eingetragen. Deswegen gehe ich davon aus, dass auch der "Notsitz" im Cockpit ein "Jumpseat" ist.
 
MANAL hat gesagt.:
Als ich im Cockpit mitgeflogen bin war auf dem Boarding Pass immer "Jump" als Sitzplatz eingetragen. Deswegen gehe ich davon aus, dass auch der "Notsitz" im Cockpit ein "Jumpseat" ist.

Ja, vor 2001 war es etwas schwammiger, da es keine Seltenheit war wenn jemand im Cockpit mitflog. Es kann auch heute noch auf den Karten stehen, weil es ja eigentlich nicht vorgesehen ist, sei denn du bekommst ein Cockpit OK vom Cpt. über den nicht gesperrten Areas...
 
MUCFLYER hat gesagt.:
Hä, was hab ich falsch verstanden :confused:
Ein Jump ist ein Jump und bedeutet normalerweise einen Sitz in der Kabine.
[...]

Nö, nö MUCFLYER! Wenn wir hier vom "Jump" reden, dann meinen wir schon den im Cockpit! Die "Jumps" in der Kabine sind uns denn doch zu fad (und vor allem zu unbequem) ;D
 
genau, aber näääätt sind die Jungs...
bussi.gif
;D
 
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