Die Summe mag ohne Begründung (die aber in der Klage zu finden sein dürfte) kurios wirken, der Versuch eine Ungleichbehandlung nach Körpergröße in einen Zusammenhang zur verbotenen Ungleichbehandlung nach Geschlecht zu stellen, dürfte aber als typisch juristische Argumentation durchgehen.
Natürlich wird eine Bewerbung bei "swissair" von Instanz zu Instanz wahrscheinlicher, da ja die Anwaltsrechnung beglichen sein will.
Was allerdings an der Sache tatsächlich interessant ist: das Größenkriterium beeinflußt direkt die Grundgesamtheit der Kandidaten, die die Einladung im Namen der LH zum DLR erhalten können, ähnlich wie die übrigen gesundheitlichen Kriterien. Vielleicht schädigt sich LH durch diese Selbstbeschränkung sogar selbst. Ferner könnte man erforschen, ob die kürzeren Kandidaten der "swissair" auf dem Wege der Crossair in die Welt kamen, die auf einem bereits abgegrasten schweizer Markt rekrutieren mußte (und dabei auch auf Ready-Entries setzen mußte) oder ob die Schweiz vielmehr mit einem zehntel der Einwohner Deutschlands zu wenig schweizer Kandidaten für Swissair bot, die sicher nicht nur ein zehntel der Größe LHs hatte.
Interessanterweise wird (wohl aus datenschutzrechtlichen wie Kostengründen) das Medical zum Schulungsbeginn erst nach Bestehen der Auswahlverfahren angefertigt, so daß bis zu diesem Tag der Wahrheit auch Absätze hülfen. Männliche Kandidaten auf Absätzen in den Korridoren des DLR würden hier bereits eher auf sich aufmerksam machen.