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Flug - Überbuchung - Verspätung
Flugreisende in der Europäischen Union haben ein Anrecht auf bis zu 600 Euro Entschädigung, wenn ihr Flug überbucht ist oder gestrichen wird. Dies liegt einem Beschluss des EU-Ministerrates zugrunde. Die Regelung gilt ab dem 17. Februar 2005. Von einem solchen Gesetz profitieren nicht nur Passagiere auf Linienflügen, sondern auch Billigflieger und erstmals auch Pauschalreisende (z.B. Ferienflug). Der Fluggast muss sich nicht mit einem Gutschein zufrieden geben.
Bei einer Flug-Überbuchung erhalten Passagiere, die zurückbleiben, für Langstreckenflüge 600 Euro Entschädigung. Bei bis zu 3500 Kilometern sind 400 Euro vorgesehen und bei einer Strecke von unter 1500 Kilometer 250 Euro. Die nicht beförderten Flugpassagiere können sich auf einen anderen Flug umbuchen oder sich ihr Ticket erstatten lassen. Hinzu kommen der Anspruch auf ein Essen und ggf. eine Übernachtung im Hotel. Wird ein Ersatzflug angeboten, so halbiert sich der Betrag, wenn der Ersatzflug (abhängig von der Flugstrecke) zwei bis vier Stunden später erfolgt. Pech hat derjenige, der bei Überbuchung zu spät am Check-In erscheint. Dafür gibt es keine Ausgleichzahlung.
Ahnliche Regelungen gelten bei der Stornierung eines Fluges, es sei denn, die Fluggesellschaft hat die Passagiere zwei Wochen vor Abflug über den Ausfall (Stornierung, Anullierung) informiert oder die Passagiere haben auf einen zeitnahen Alternativflieger umgebucht. Bei einer Flugstornierung mit zumutbarem Ersatzflug besteht - wie bei Annullierung ohne Verschulden der Fluggesellschaft - kein Anspruch auf Entschädigung. Als zumutbar gilt, wenn der Flugpassagier sieben Tage vor Abflug über die Änderung informiert wird und der Ersatzflug höchstens eine Stunde früher beginnt und nicht später als zwei Stunden nach dem ursprünglichen Flug endet. Bei einer Information 14 Tage vor dem Abflug gilt ein Toleranzzeitraum beim Ersatzflug von höchstens zwei Stunden früher und maximal vier Stunden späterer Landung auf dem Zielflughafen landet.
Verspätung: Bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden, können sich Passagiere den Flugpreis erstatten lassen, wenn sie den Flug nicht mehr antreten wollen. Ab einer Verspätung von zwei Stunden sind Mahlzeiten und Erfrischungen zu gewähren, ggf. kann auch eine Hotelübernachtung in Betracht kommen. Die Gewährung von Verpflegung richtet sich auch nach der Flugdistanz. < 1500 Kilometer: ab 2 Stunden
< 3500 Kilometer: ab 3 Stunden
> 1500 Kilometer: ab 4 Stunden
Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch dann, wenn der Grund für die Verspätung durch schlechtes Wetter oder Terrorgefahr verursacht ist.