Interessantes im World-Wide-Web

This is video footage of a plane taking off at the Princess Juliana Airport at St Maarten. Look at what happens to the people on the beach.

(Ich hoffe die Kameras waren nicht allzu teuer...;) )
 
http://www.lusthansa.de

es wundert mich, das die humorlose firma es versäumt hat, diese webadresse zu belegen, ebenso wie:

http://lusthansa.com

[SIZE=+4]IXa. Lusthansa[/SIZE]

[SIZE=+2]Landgericht Wiesbaden[/SIZE]

[SIZE=+1]2 O 150/81 [/SIZE]​

[SIZE=+1][SIZE=+0]Verkündet am: 6.08.1981 [/SIZE][/SIZE]​
[SIZE=+1][SIZE=+0]Urkundsbeamter der Geschäftsstelle[/SIZE][/SIZE]


[SIZE=+1]Im Namen des Volkes[/SIZE]


[SIZE=+1][SIZE=+2]Tatbestand[/SIZE][/SIZE] [SIZE=+1][SIZE=+2][SIZE=+0] Der Kläger ist Geschäftsführer der Firma H, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Geschenk-, Scherz-, und Kunstgewerbeartikeln befaßt. An einem Pkw dieser Firma ist ein Aufkleber mit der Bezeichnung „Lusthansa" angebracht. Der Aufkleber ist orange und blau. Die gleichen Farben sind die Firmenfarben der beklagten Luftfahrtgesellschaft. Der Schriftzug gleicht dem von der Beklagte verwendeten. Als Firmenzeichen benutzt die Beklagte einen stilisierten Vogel (Kranich). Auf dem Aufkleber des Kl. sind zwei dieser Vögel übereinander abgebildet. Mit Schreiben vom 18. 3. 1981 erklärte die Beklagte, sie habe festgestellt, daß der Kl. mit dem oben erwähnten Pkw fahre und forderte ihn auf, es zu unterlassen, den Aufkleber zu benutzen. [/SIZE][/SIZE][/SIZE]


[SIZE=+1][SIZE=+2][SIZE=+0][SIZE=+2]Entscheidungsgründe[/SIZE][/SIZE][/SIZE][/SIZE] [SIZE=+1][SIZE=+2][SIZE=+0][SIZE=+2] ....[SIZE=+0] Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vorbringen keinen Anspruch auf die begehrte Unterlassung. Entgegen der Ansicht der Beklagte ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 12 BGB. Zwar umfaßt § 12 BGB auch den Schutz des Namens der juristischen Person und zwar nicht nur die gesetzliche Form ihres Namens, hier also „Deutsche Lufthansa AG", sondern ebenfalls schlagwortartige Bestandteile und Abkürzung des Namens, hier „Lufthansa" (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 40. Aufl., § 12 Anm. Ib). Das Namensrecht der Beklagte wird …. aber weder durch Bestreiten noch durch unbefugten Gebrauch des Namens verletzt. …… [/SIZE][/SIZE][/SIZE][/SIZE][/SIZE]
[SIZE=+1][SIZE=+2][SIZE=+0][SIZE=+2][SIZE=+0].. Unbefugter Gebrauch des Namens setzt grundsätzlich Verwechslungsgefahr voraus. Diese kann in dem Gebrauch des gleichen Namens, aber auch in der Benutzung einer verwechslungsfähigen (abgewandelten) Bezeichnung hegen (vgl. Palandt-Heinrichs, § 12 Anm. 4abb; Schwerdtner, in: MünchKomm, §12 Rdnr. 124). Immer aber muß durch die Zweitbenutzung des Namens - hier „Lusthansa" - etwas anderes, ein Produkt oder aber eine Unternehmung, bezeichnet werden als durch die Erstbenutzung, bzw. es muß der Rechtsverkehr über das Bestehen einer Beziehung zwischen dem durch die Erst- und die Zweitbenutzung Bezeichneten irregeführt werden …. [/SIZE][/SIZE][/SIZE][/SIZE][/SIZE]
[SIZE=+1][SIZE=+2][SIZE=+0][SIZE=+2][SIZE=+0] …. Unbefugter Gebrauch des Namens ohne Vorliegen einer Verwechslungsgefahr kann nur angenommen werden, wenn bei überragender Verkehrsgeltung der Bezeichnung die Gefahr einer Verwässerung besteht oder aber, wenn der gute Ruf des Namensträgers gefährdet wird. Beides ist vorliegend zu verneinen. Verwässerungsgefahr ist gleichzusetzen mit Schwächung der Werbekraft des Namens. Diese setzt wiederum voraus, daß die Zweitbenutzung etwas anderes - Ware oder Unternehmungbezeichnet. Denn Schutz vor Schwächung der Werbekraft des Namens kann nichts anderes heißen als die Garantie seiner Alleinstellung (vgl. Schwerdtner, in: MünchKomm, § 12 Rdnr. 132). Eine Alleinstellung kann aber nur tangiert werden, wenn der Name mit überragender Verkehrsgeltung zur Kennzeichnung der eigenen - des Zweitbenutzers - Person, Unternehmen, Ware oder derjenigen eines Dritten benutzt wird, nicht aber, wenn der Namensträger selbst bezeichnet wird (vgl. Baumbach-Hefermehl, § 16 UWG Rdnr. 47). Gerade letzteres ist aber hier, wie aus den bisherigen Ausführungen folgt, der Fall. … [/SIZE][/SIZE][/SIZE][/SIZE][/SIZE]
[SIZE=+1][SIZE=+2][SIZE=+0][SIZE=+2][SIZE=+0] … Auch eine Gefährdung des guten Rufes der Bekl. kann nicht bejaht werden. Hierzu müßte der unbefangene Durchschnittsbetrachter - auf wen sonst soll abgestellt werden - durch den Aufkleber sich veranlaßt sehen, die Bekl. mit sexuellen Beziehungen in Verbindung zu bringen, bzw. ihr Unternehmen mit einem „Bordell-Betrieb" gleichzusetzen. Dies kann nicht angenommen werden. Die Verwendung des Wortes „Lust" in dem fraglichen Aufkleber allein bewirkt dies nicht. „Lust" ist für den verständigen Betrachter gerade nicht nur eine sexuelle Empfindung. Schließlich bezeichnen auch „Lustgärten" keine Kopulationsstätten, und „lustwandeln" keine sexuellen Annäherungsversuche. Vielmehr stammt z.B. das Wort „lustwandeln" aus der Feder des Philipp von Zesen, der in Deutschtümelei im Jahr 1645 „Spa*zierengehen" in „lustwandeln" übersetzte, so hat sich das Wort „lustwandeln" bis heute erhalten. Die Assoziation zu einem „Lust" - im Sinne von „Bordell-Betrieb" könnte den verstandigen Rechtsgenossen mithin allenfalls durch die gleichzeitige Abbildung zweier übereinanderfliegender Kraniche kommen. Dies erscheint ausgeschlossen. Die dargestellte Verbindung des Wortes „Lust" und eines im Flug befindlichen Vogelpaares ist für den unbefangen wertenden Bürger kein Hinweis auf libidinöse Zusammenhänge. Z.B. läßt Goethe den Pylades zu Orest im 2. Aufzug (erster Auftritt) seiner Iphigenie sagen: „. .. Und Lust und Liebe sind die Fittiche zu großen Taten". Die Kammer kann weiter als allgemein bekannt voraussetzen, daß Geschlechtsverkehr zwischen fliegenden Vögeln der abgebildeten Art weder je beobachtet noch „technisch" - schon wegen des Gewichts - möglich ist. Eine Anspielung auf sexuelle Handlungen und die daraus resultierende Gleichsetzung der Bekl. mit einem Bordell-Betrieb ist von daher weder eindeutig noch augenscheinlich oder auch nur naheliegend. Es mag Betrachter geben, die den genannten Zusammenhang dennoch herstellen. Im Zweifel wird diesen aber bewußt sein, daß sie das nicht der Darstellung auf dem Aufkleber, sondern ihrer eigenen (sexuellen) Phantasie zuzuschreiben haben (Denn: „Den Reinen ist alles rein", Paulus; Brief an Titus 1, 15). Bewußt gewordene Assoziationen können aber nicht den Ruf desjenigen schädigen, auf den sie sich beziehen, sondern allenfalls auf den Phantasierenden selbst zurückfallen. Der Schutz dieser „Selbst-Blamierten" kann der Beklagten aus keinem rechtlichen Grunde obliegen. …….

quelle: http://www.nord-com.net/dietmar.beining/humor.htm#lust
[/SIZE][/SIZE][/SIZE][/SIZE][/SIZE]
 
kurzes Video

Hier noch ein kurzes Video mit einer startenden Dassault Falcon 100! Macht am meisten Spass, wenn der Ton laut aufgedreht ist. :resp:

Abgesprochen oder nicht abgesprochen? Ich vermute ersteres.
 
Zuletzt bearbeitet:
Als MTV noch Musikvideos spielte ...

... ,also vielleicht eine schöne Erinnerung für den ein oder anderen!
"Gone Till November" von Wyclef Jean - aufgenommen in LAX!

Bob Dylan und Northwest DC10 tauchen auch auf... :dance:
 
Zurück
Oben