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Regionalflughafen
Der in der Praxis häufig verwendete Begriff (auch "regionaler Verkehrsflughafen") ist rechtlich nicht definiert. Rechtlich definierte Begriffe für Flugplätze (= Oberbegriff für alle) in Deutschland sind:
"Verkehrsflughafen"
Gemäß § 38 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden Flughäfen als "Verkehrsflughäfen" oder "Sonderflughäfen" genehmigt. Flughäfen haben im Gegensatz zu Landeplätzen einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG.
"Verkehrslandeplatz"
Gemäß § 49 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden Landeplätze als Verkehrslandeplätze oder Sonderlandeplätze (einschl. Hubschrauberlandeplätze) genehmigt. Landeplätze haben im Gegensatz zu Flughäfen keinen oder nur einen beschränkten Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG. Verkehrslandeplätze werden vorwiegend in der Allgemeinen Luftfahrt genutzt.
Die ADV und deutsche Luftfahrtbehörden wenden die Bezeichnung Regionalflughafen auf Flugplätze mit planmäßigem öffentlichen Verkehr an, soweit sie nicht zu den internationalen Verkehrsflughäfen gehören. Die Regionalflughäfen können der Genehmigung nach Flughäfen oder Landeplätze sein und sie betreiben die Flugsicherung in eigener personeller und technischer Verantwortung, während an den internationalen Verkehrsflughäfen die Flugsicherungsdienste direkt von der DFS (Deutsche Flugsicherung GmbH) geleistet werden. In den Kontrolltürmen der beiden Regionalflughäfen Niederrhein und Altenburg-Nobitz ist die DFS ebenfalls direkt vertreten.
Die DFS zählt 17 internationale Verkehrsflughäfen, weil das Bundesverkehrsministerium für diese ein „verkehrspolitisches Interesse des Bundes“ gemäß § 27 d des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) anerkannt hat und sie dort auf dieser Grundlage im Kontrollturm tätig ist.
Demgegenüber zählt die ADV 19 internationale Verkehrsflughäfen, weil lt. § 10 c der ADV-Satzung auch andere Kriterien für die Zugehörigkeit zu den „internationalen Verkehrsflughäfen“ ausschlaggebend sind, und zwar wenn ein Flugplatz folgende Voraussetzungen erfüllt:Wiederum eine andere Klassifizierung der Flugplätze nimmt die Europäische Kommission vor.
- rechtsbeständige Genehmigung als Verkehrsflughafen oder Verkehrslandeplatz,
- innerdeutscher Fluglinienverkehr,
- Linien- und Charterverkehr mit dem Ausland,
- Flugsicherung ohne Rücksicht auf die Kostenträgerschaft,
- ein jährliches Fluggastaufkommen, das dem Mittelwert des jeweiligen gewerblichen Fluggastaufkommens von zwei bereits im Jahre 1991 im Direktorium vertretenen Flugplätzen entspricht.
Für Zwecke der im Jahr 2005 verabschiedeten „Gemeinschaftsrichtlinien für die Finanzierung von Flughäfen und Staatsbeihilfen…“ wurden vier Kategorien für Flugplätze in den Mitgliedstaaten festgelegt:
Kategorie A: „große Gemeinschaftsflughäfen“ mit > 10 Mio. Passagieren/Jahr
Kategorie B: „nationale Flughäfen“ mit 5 bis 10 Mio. Passagieren/Jahr
Kategorie C: „große Regionalflughäfen“ mit 1 bis 5 Mio. Passagieren/Jahr
Kategorie D: „kleine Regionalflughäfen“ mit < als 1 Mio. Passagieren/Jahr